Wasser­bezugs­ordnung



des Wasserbeschaffungsverbandes Birken über den Anschluß an die verbandseigene Wasserversorgungsanlage – Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser.


Aufgrund des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 wird nach Anhörung und Beschluß der Verbandsversammlung 11.03.1996 folgende Wasserbezugsordnung erlassen:




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§ 1

Allgemeines

Der Verband unterhält eine Wasserversorgungsanlage zu dem Zweck, den Mitgliedern Trink- und Gebrauchswasser, der Gesamtheit Wasser für öffentliche Zwecke zu liefern.


§ 2

Grundstücksbegriff-Grundstückseigentümer

1. Als Grundstück im Sinne der Ordnung gilt ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine Selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.


2. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften der Ordnung angewandt werden.


3. Die in dieser Ordnung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten und die Nießbraucher sowie für die in ähnliche Weise zur Nutzung eines Grundstückes Berechtigten.


4. An mehrere Verpflichtete (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Pächter, Mieter usw.) kann sich der Verband nach seiner Wahl halten.


§ 3

Anschluß- und Benutzungsrecht

Jeder Eigentümer eines im Gebiet des Verbandes liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstückes an die Wasserleitung und die Belieferung mit Trink- und Gebrauchswasser aus der Wasserleitung zu verlangen.


§ 4

Beschränkung des Anschlusses

1. Die Grundstückseigentümer können die Herstellung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Straßenleitung (Versorgungsleitung) nicht verlangen.


2. Der Verband kann den Anschluß eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung (Straßenleitung) versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Antragsteller die Mehrkosten für den Anschluß übernimmt und auf Verlangen dem Verband hierfür Sicherheit leistet.

§ 5

 

Anschlußzwang


 

1. Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die verbandseigene Wasserleitung anzuschließen, wenn die Grundstücke an eine Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Straßenleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude dieses Grundstückes anzuschließen.


2. Die Herstellung des Anschlusses muß innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem die Grundstückseigentümer schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung zum Anschluß an die Wasserleitung aufgefordert worden sind, gemäß § 10 beantragt werden. Bei Neu- und Umbauten muß der Anschluß vor der Schlußabnahme des Baues ausgeführt sein. Der Grundstückseigentümer hat für rechtzeitige Antragstellung zu sorgen.


3. In jedem Stockwerk mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen muß wenigstens eine Zapfstelle vorhanden sein. Ausnahmen können von dem Verband in begründeten Sonderfällen genehmigt werden.


§ 6

Befreiung vom Anschlußzwang

1. Eine Befreiung vom Anschlußzwang kann nur durch Beschluß des Vorstandes erfolgen.


2. Eine Verpflichtung zum Anschluß besteht nicht, wenn der Anschluß des Grundstückes an das Versorgungsnetz für den Eigentümer auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.


3. Will der Grundstückseigentümer Befreiung vom Anschlußzwang auf Grund der Ziffer 1) erlangen, so hat er dies binnen einem Monat nach der schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung unter Angabe der Gründe dem Verband gegenüber schriftlich zu erklären.


§ 7

Benutzungszwang

 

1. Auf Grundstücken, die an die verbandseigene Wasserleitung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trink- und Gebrauchswasser ausschließlich aus der Wasserleitung zu decken.

 


2. Die Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Grundstückseigentümer sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude. Auf Verlangen des Verbandes haben die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und Leiter der Betriebe die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschrift zu sichern.


§ 8

Befreiung vom Benutzungszwang

1. Eine Verpflichtung zur Benutzung der verbandseigenen Wasserleitung besteht nicht, wenn oder soweit diese Verpflichtung dem Abnehmer aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.


2. Wer die Befreiung von der Benutzungspflicht geltend machen will, hat dies dem Verband gegenüber unter Angabe der Gründe schriftlich zu erklären.


§ 9

Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke

 

1. Sollten auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband zu treffen.

 


2. Bei Eintritt eines Brandes oder in sonstigen Fällen gemeiner Gefahr sind die Anordnungen der Feuerwehr zu befolgen, insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitung auf Verlangen für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen und die eigene Wasserentnahme zu unterlassen.


§ 10

Anmeldung

1. Die Anlage oder Änderung eines Wasseranschlusses ist vom Eigentümer bei dem Verbandsvorsteher für jedes Grundstück zu beantragen.


2. Der Antrag muß enthalten:


a) die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage. Der Beschreibung ist eine Grundrißskizze beizufügen;
b) den Namen des zugelassenen Einrichters, durch den die Eirichtung innerhalb des Grundstückes ausgeführt werden soll;
c) die Beschreibung der Gewerbebetriebe, für die auf dem Grundstück Leitungswasser verwendet werden soll;
d) die Verpflichtungserklärung des Eigentümers, die Kosten für die Herstellung des Anschlusses, insbesondere auch die Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum zu übernehmen.


§ 11

Art des Anschlusses

1. Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Verbindung mit dem Versorgungsnetz haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Der Verband behält sich jedoch bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie z.B. bei Kleinsiedlungs- und ähnlichen Anlagen vor, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen.


2. Wird ein gemeinsamer Anschluß für mehrere Grundstücke zugelassen, so müssen die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch dieser Grundstücke eingetragen werden.


3. Der Verband behält sich vor, die Unterhaltungspflicht an gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln.


§ 12

Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses

1. Die Stelle für den Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt der Verband; begründete Wünsche des Eigentümers (Teilnehmer) sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.


2. Den Anschluß an die Hauptleitung und die Zuleitung zum Grundstück bis zum Absperrhahn hat der Anschließende nach vorheriger Genehmigung unter Beaufsichtigung des Verbandes auf eigene Kosten auszuführen. Anbohrung des Hauptrohres sowie Anbringung der Anbohrschelle, Verlegung der Rohrleitung und die Überprüfung des Anschlusses vor der Inbetriebnahme erfolgt durch den Beauftragten des Verbandes ebenfalls auf Kosten des Anschlussnehmers. Die Arbeiten dürfen nur von einem durch den Verband zugelassenen Handwerker ausgeführt werden.


3.
Unterhaltung und etwa erforderliche Änderungen der im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teile der Zuleitung obliegen dem Verband. Technisch erforderliche und zeitgemäße Änderungen und Erweiterungen der Zuleitung gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers. Werden Verbesserungen, Reparaturen, Erneuerungen und sonstige Veränderungen infolge baulicher Arbeiten auf dem Grundstück oder infolge anderer Maßnahmen des Eigentümers erforderlich, so hat der Eigentümer dem Verband die Kosten zu erstatten.


4. Der auf dem angeschlossenen Grundstück liegende Teil der Zuleitung wird bis zum Absperrhahn durch den Verband unterhalten und gegebenenfalls geändert.


5. Die Leistungen aus und auf dem Grundstück dürfen nur durch die von dem Verband zugelassenen Einrichter bzw. nur von solchen Installateuren erfolgen, welche aufgrund der bestehenden Bestimmungen zur Ausführung berechtigt sind. Die Ausführung der Leistungen muß den Vorschriften des Deutschen Normenausschusses und den besonderen Anforderrungen des Wasserbeschaffungsverbandes entsprechen. Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass dem Verbandsvorsteher vor Arbeitsbeginn die vorgeschriebenen Meldungen nebst Plan eingereicht werden. Andere als vorschriftsmäßig gemeldete und geprüfte Anlagen werden nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Die Prüfung und Abnahme einer Anlage durch den Verband entbindet den ausführenden Einrichter (Installateur) nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu vorschriftsmäßiger und tadelloser Ausführung der Arbeiten. Der Verband übernimmt für diese Arbeiten keine Haftung.

6. Der Verband kann die Wasseranlagen des Eigentümers jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen. Wird dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist der Verband zur sofortigen Sperrung oder zu Änderungen und zur Instandsetzung auf Kosten des um die Weiterlieferung Nachsuchenden berechtigt.

7. Der Teilnehmer eines an das Versorgungsnetz angeschlossenen Grundstücks muß gestatten, dass von seinem Anschluß Abzweigungen zu anderen Grundstücken gemacht werden, sofern seine eigene Versorgung nicht leidet. Solche Anlagen sind ohne Entschädigung auch zu gestatten, wenn der eigene Anschluß nicht benutzt wird. Das Legen von Rohren für das Hauptversorgungsnetz und Anschlußleitungen sowie sonstige Arbeiten für die Wasserversorgung muß jeder Teilnehmer auf seinem Grund und Boden unentgeltlich dulden, wobei seitens des Verbandes darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass nach Möglichkeit Beschädigungen vermieden werden. Tatsächlich entstandenen Schaden wird von dem Verband im Rahmen ortsüblicher Sätze erstattet.


§ 13

Wasserlieferung

1. Das Wasser wird aus dem Versorgungsnetz im Allgemeinen ohne Beschränkung geliefert.


2. Der Verband kann die Lieferung von Wasser aus betrieblichen Gründen ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder von dem Abschluß besonderer Vereinbarungen abhängig machen.


3. Bei Einschränkung und Unterbrechung der Wasserlieferung sowie bei einer Änderung des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers infolge Wassermangel, Störungen im Betrieb, Vornahme von betriebsnotwendigen Arbeiten oder aufgrund behördlicher Verfügungen oder höherer Gewalt steht dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf Ermäßigung oder Schadenersatz zu; dauert die Unterbrechung über einen Monat, so wird die Grundgebühr für diesen Zeitraum nicht erhoben.


4. Absperrungen, Unterbrechungen der Wasserversorgung, insbesondere Absperrungen der Wasserleitung, wird der Verband nach Möglichkeit vorher öffentlich bekannt machen.


§ 14

Wasserzähler

1. Der Wasserverbrauch wird grundsätzlich durch Wasserzähler festgestellt.


2. Der Verband läßt, soweit erforderlich, Wasserzähler anbringen. Grundsätzlich sind die Kosten für die Lieferung und den Einbau vom Grundstückseigentümer zu tragen. Dem Verband bleibt es jedoch vorbehalten, einen Teil dieser Kosten zu übernehmen. Die Wasserzähler gehen in das Eigentum des Verbandes über. Der Verband bestimmt Bauart, Größe und Standort der Zähler.


3. Die Zähler werden nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 unterhalten.


4. Bezweifelt der Eigentümer die Richtigkeit der Angaben eines Wasserzählers, so ist der Wasserzähler durch Beauftragte des Verbandes zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist für beide Teile verbindlich.


5. Ergibt sich bei der Prüfung, dass der Wasserzähler innerhalb der zulässigen Fehlergrenze +/- 5 v. H. anzeigt, so hat der Eigentümer die durch die Abnahme und Wiederanbringung des Wasserzählers entstandenen Kosten zu tragen. Ergibt sich, dass der Wasserzähler über die Fehlergrenze von 5 v. H. hinaus falsch anzeigt, so trägt der Verband die Kosten für die Abnahme und Wiederanbringung des Wasserzählers. Der Eigentümer hat in diesem Fall Anspruch auf Zurückzahlung der Gebühren für die zuviel gemessene bzw. die Verpflichtung zur Nachzahlung der Gebühren für die zu wenig gemessene Wassermenge; Anspruch und Verpflichtung beschränken sich auf den Zeitraum des laufenden und vorhergehenden Ableseabschnittes.

6. Ist der Wasserzähler stehen geblieben, so schätzt der Verband den Verbrauch unter Berücksichtigung des Verbrauchs des entsprechenden Zeitraumes im letzten Jahre. Die Angaben des Eigentümers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

7. Der Eigentümer (Teilnehmer) darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung weder vornehmen noch dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte des Verbandes vorgenommen werden. Er ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigung, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen, vor Abflußwasser, Schmutz und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Er haftet für alle Beschädigungen, es sei denn, dass der Schaden nachweislich ohne sein Verschulden eingetreten ist.


8. Der Zutritt zu den Zählern, ihre Aufstellung und Abnahme sowie das Ablesen muß ohne Behinderung möglich sein.


§ 15

Zutritt zu den Wasserleitungsanlagen und Auskunftspflicht

1. Den Beauftragten des Verbandes ist zur Nachschau der Wasserleitungsanlagen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung der Befolgung der Vorschriften dieser Ordnung ungehinderter Zutritt zu allen infrage kommenden Teilen der angeschlossenen Grundstücke zu gewähren.


2. Die Eigentümer (Teilnehmer) sind verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauchs, die Errechnung der Gebühren und die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 16

Abmeldung des Wasserbezugs

 

1. Beim Wechsel des Eigentums am Grundstück hat der bisherige Eigentümer den Wasserbezug persönlich oder schriftlich beim Verband abzumelden. Zu dieser Meldung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.

 


2. Will ein Grundstückseigentümer, für den eine Verpflichtung zur Benutzung der Wasserleitung nicht besteht, den Wasserbezug aus der verbandseigenen Wasserleitung vollständig einstellen, so hat er dies persönlich oder schriftlich beim Verband rechtzeitig zu melden.


3. Hält der Grundstückseigentümer die Verpflichtung zur Benutzung der Wasserleitung nicht mehr für gegeben und will er deshalb den Wasserbezug aus der Wasserleitung einstellen, so hat er nach § 8 zu verfahren.


§ 17

Berechnung, Fälligkeit und Hebung der Gebühren

Für den Anschluß der Grundstücke an die Wasserleitung und für die Benutzung der Wasserleitung werden Gebühren nach Maßgabe einer besonderen als Anhang zu dieser Wasserbezugsordnung erlassenen Gebührenordnung erhoben.


§ 18

Einstellung der Wasserlieferung

1. Der Verband ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung die Wasserlieferung an sämtliche Verbrauchsstellen der Eigentümer (Teilnehmer) einzustellen, wenn
a) widerrechtlich Wasser entnommen wird;
b) Änderungen an Einrichtungen, die dem Verband gehören oder deren Unterhaltung oder Änderung vorbehalten ist, eigenmächtig vorgenommen oder die Einrichtungen, z. B. Plomben, beschädigt werden;
c) den Beauftragten des Verbandes der Zutritt zu den Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird oder nicht die erforderlichen Auskünfte nach § 15 Abs. 2 gegeben werden;

d) die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser Satzung und der Gebührenordnung nicht oder nicht vollständig geleistet werden.


2. Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch den Verband wieder eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind von den Eigentümern (Teilnehmer) im Voraus zu zahlen.


§ 19

Ordnungsgewalt und Zwangsmaßnahmen

 

Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Wasserbezugsordnung gelten die §§ 34 – 38 der Verbandssatzung vom 30.8.1957 über Ordnungsgewalt, Ordnungsstrafen, Zwang, Rechtsmittelbelehrung und Beschwerde entsprechend.

 


§ 20

Zwangsvollstreckung

Die auf dieser Wasserbezugsordnung, der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Birken und der Abgabeordnung beruhenden Forderungen können vom Verbandsvorsteher im Verwaltungswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Vollstreckung im Verwaltungswege. Der Verbandsvorsteher beantragt die Vollstreckung bei der Verbandsgemeindekasse in Kirchen/Sieg.


§ 21

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Ordnung (z. B. Anordnungen zur Befolgung des Anschluß- und Benutzungszwanges) regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen.


§ 22

Inkrafttreten

(1) Diese Wasserbezugsordnung tritt mit dem 25. März 1996 in Kraft.


Mudersbach-Birken, den 25. März 1996
Wasserbeschaffungsverband Birken
Paul Utsch
Verrbandsvorsteher


(2) Die Änderung der Wasserbezugsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Mudersbach-Birken, den 1. Januar 2010
Wasserbeschaffungsverband Birken


Johannes Steiner
Verbandsvorsteher



 
 
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