Gebühren­ordnung



über den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage des Wasserbeschaffungsverbandes Birken und über die Abgabe von Wasser.




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Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen

1. des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz vom 12. Febr. 1991)


2. der Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes vom 5. März 1996


3. der Wasserbezugsordnung des Wasserbeschaffungsverbandes über den Anschluß an die verbandseigene Wasserversorgung vom 25. März 1996


4. und gemäß Beschluß der Verbandsversammlung des Wasserbeschaffungsverbandes Birken vom 16. Mai 1997 wird folgende Gebührenordnung erlassen.



§ 1

Aufnahmegebühr

1. Um die Kosten für die Errichtung der Wasserversorgungsanlage angemessen zu verteilen, wird für den Anschluß der Grundstücke an die Wasserversorgungsanlage eine einmalige Gebühr von Euro 660,00 zzgl. MwSt. erhoben.


2. Für mehr als zwei Wohneinheiten erhöht sich die Anschlußgebühr um Euro 300,00 je Wohneinheit. Die Anschlußgebühr wird vom Vorstand in regelmäßigen Abständen der allgemeinen Kostenentwicklung angepaßt.




§ 1 a

Anschlußbeitrag

1. In Neubaugebieten, bei denen im Zuge der öffentlichen Erschließung die notwendigen Versorgungsleitungen mitverlegt werden, ist der Wasserbeschaffungsverband berechtigt, nach Fertigstellung der Wasserleitung einen Anschlußbeitrag zu erheben.


2. Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die nach der Festsetzung des Bebauungsplans für eine bauliche Nutzung

 vorgesehen sind.


3. Die Kosten der Versorgungsleitung werden zu 90% auf die nach § 2 Abs. 2 beitragspflichtigen Grundstücke als Beitrag verteilt.


4.Die auf die Beitragspflichtigen entfallenden Kosten werden auf die durch die Wasserversorgungsanlage erschlossenen Grundstücke je zur Hälfte nach der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und nach der Grundstücksfläche verteilt. Frontmeterlängen werden auf ganze Meter, Grundstücksflächen auf ganze Quadratmeter nach unten abgerundet.


5. Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, setzt der Wasserbeschaffungsverband die Höhe des Beitrags, der auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, durch schriftlichen Bescheid fest.


6. Der Beitragsbescheid enthält:


a) die Bezeichnung des Beitrags,
b) den Namen des Beitragspflichtigen
c) die Bezeichnung des Grundstücks,
d) die Höhe des Beitrags,
e) die Berechnung des Beitrags
f) die Festsetzung des Zahlungstermins,
g) die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht 


Außerdem soll der Beitragsbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.


7. Der Beitrag wird einen Monat nach der Zustellung des Beitragsbescheides fällig.


§ 2

Beiträge

1. Für die Benutzung der Wasserleitung werden laufend Benutzungsgebühren erhoben, die das Entgelt für die Bereithaltung der Anlagen und den Verbrauch des Wassers darstellen. Die Benutzungsgebühren werden in Form von Verbrauchsgebühren erhoben.


2. Die Verbrauchsgebühren berechnen sich wie folgt:


a) Grundgebühr 126,00 Euro/Jahr zzgl. 7 % USt. (normaler Zähler), die Grundgebühr für große Zähler beträgt das 1,5 fache.
b) Verbrauchsgebühr 2,00 Euro/m³ zzgl. 7 % USt.


§ 3

Die Gebührenpflichtigen

1. Zur Zahlung der Gebühren ist der Eigentümer des an die Wasserleitung angeschlossenen Grundstücks verpflichtet.


2. Neben den Grundstückseigentümern haften für die Gebühren auch die sonstigen zur Benutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen (Wohnungen, Gärten, Hofräumen usw.) nach dem Verhältnis ihres Nutzungsanteiles, es sei denn, dass sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Eigentümer von ihrer Inanspruchnahme durch den Wasserbeschaffungsverband bereits genügt haben.


§ 4

Entstehung der Gebührenpflicht

1. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Tag, an dem der Anschluß an die Wasserleitung betriebsfertig hergestellt ist. Das Gleiche gilt, wenn mit einem angeschlossenen Grundstück ein angrenzendes – bisher gebührenfreies – Grundstück vereinigt wird, für das hinzukommende Grundstück.


2. Wenn auf einem angeschlossenen Grundstück neue Gebäude oder Gebäudeteile errichtet werden, so entsteht für sie die Gebührenpflicht in gleicher Weise.


§ 5

Fälligkeit

1. Die Anschlußgebühr ist vor der betriebsfertigen Herstellung des Wasseranschlusses fällig.


2. Die Verbrauchsgebühren sind fällig mit je einem Viertel zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres, bei halbjährlicher bis zum 1.4. und 1.10., bei jährlicher Zahlungsweise bis zum 1.7. eines Jahres.


§ 6

Wechsel der Gebührenpflichtigen

1. Beim Wechsel des Eigentümers (Erbbauberechtigten, Nießbraucher usw.) geht die Gebührenpflicht auf den neuen Rechtsträger mit dem folgenden Monatsersten über.


2. Melden der bisherige und der neue Gebührenpflichtige die Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an und erhält der Wasserbeschaffungsverband auch nicht auf andere Weise von dem Wechsel Kenntnis, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die während des Zeitabschnittes, in den der Rechtsübergang fällt, entstehen.


§ 7

Festsetzung der Gebühren

1. Die Gebühren werden durch die Verbandsversammlung festgesetzt, sie sind öffentliche Abgaben.


2. Rückständige Gebühren werden entsprechend den Maßgaben des Vollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung vollstreckt.

§ 8

Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.


§ 9

Billigkeitsmaßnahmen

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.


§ 10

Vorauszahlung

1. Der Wasserbeschaffungsverband ist berechtigt eine Vorauszahlung der Gebühren für einen Zahlungsabschnitt zu verlangen.


2. Nach Abmeldung des Wasserbezugs wird die überschüssige Vorauszahlung zurückgezahlt. Der Wasserbeschaffungsverband wird durch Zahlung an den Überbringer der Einzahlungsbestätigung von seiner Rückerstattungspflicht befreit.


§ 11

Absperrung

1. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Gebühren ist der Wasserbeschaffungsverband unbeschadet der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsgesetz berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung die Wasserlieferung zu unterbrechen.


2. Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch den Wasserbeschaffungsverband wieder eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind von dem Pflichtigen im Voraus zu zahlen.


§ 12

Rechtsmittel

Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.


(1) Die Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.


Mudersbach-Birken, den 16.05.1997
Wasserbeschaffungsverband Birken
Paul Utsch
Verbandsvorsteher


(2) Die Änderung der Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.


Mudersbach–Birken, den 18. Januar 2019 und 07.06.2019
Wasserbeschaffungsverband Birken


Johannes Steiner
Verbandsvorsteher

(3) Die Änderung der Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Mudersbach–Birken, den 24.02.2023
Wasserbeschaffungsverband Birken
Johannes Steiner
Verbandsvorsteher





 
 
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